Satzung

der

Waldbauernvereinigung Passau e.V.

 

§ 1

Name und Sitz der Vereinigung

 

Die Vereinigung trägt den Namen  „Waldbauernvereinigung Passau e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Passau. Die Waldbauernvereinigung wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben der Vereinigung

 

         Die Vereinigung ist gemeinnützig und bezweckt die Hebung der privaten,
         insbesondere der bäuerlichen Waldwirtschaft im Vereinsbezirk, sowie die
         Vertretung der Interessen der Privatwaldbesitzer in der Öffentlichkeit.

         Vereinsbezirk ist die Stadt Passau und der Altlandkreis Passau.
         Insbesondere stellt sich die Waldbauernvereinigung folgende Aufgaben für
         ihre ordentlichen Mitglieder:

 

a.)    Vertretung und Beratung in allen Fragen der Waldwirtschaft.

b.)    Förderung des Baues und der Unterhaltung von Wegen und anderen  
        Einrichtungen für die Holzbeförderung.

c.)    Gemeinsamer Bezug und Einsatz von Maschinen und Geräten zur
        Verwirklichung der Aufgaben.

d.)   Gemeinsamer Bezug von standortgerechten Waldpflanzen, Zaunmaterial,
       Dünger,  Unkrautbekämpfungs- und Wildverbissschutzmittel u.ä.

e.)   Verbreitung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen
       Kenntnisse und Fertigkeiten in enger Zusammenarbeit mit Beratungskräften
       der Forstverwaltung.

f.)    Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des
       heimischen Waldes als lebenswichtiges Element der Landwirtschaft und der
       Landeskultur.

g.)   Beratung und Unterweisung.

h.)   Gemeinsame Verwertung von Walderzeugnissen einschließlich des
       erforderlichen Eigenhandels.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglied der Vereinigung kann jede unbescholtene Person werden, welche im Vereinsbezirk Waldbesitz hat oder an der Förderung der Privatwaldwirtschaft mitzuarbeiten bereit ist  (förderndes Mitglied). Mitgliedschaften von waldbesitzenden Körperschaften des privaten oder des öffentlichen Rechtes sind nicht ausgeschlossen.

Über jede Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 4

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, Austritt und Ausschluss. Der Austritt muß schriftlich oder mündlich bei der Vorstandschaft erfolgen. Er wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

Der Ausschluß kann gegenüber Mitgliedern verhängt werden, die wiederholt gegen die Satzung des Vereins verstoßen haben, hierzu zählt auch üble Nachrede gegenüber der Vereinsführung. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Nach zweimaliger Nichtbezahlung des Jahresmitgliedbeitrages endet die Mitgliedschaft automatisch. Diese Feststellung trifft der Vorstand.

 

§ 5

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder der Vereinigung sind berechtigt, bei der Vereinigung Anträge zu stellen.

 

Zusätzlich sind die ordentlichen Mitglieder berechtigt,

a)      sich der waldwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen der Vereinigung zu
         bedienen,

b)      Vergünstigungen und Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch zu
         nehmen.

 

 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)      die Bestrebungen der Vereinigung jederzeit zu unterstützen und an den
         Veranstaltungen tätigen Anteil zu nehmen,

b)      die Satzung der Vereinigung und die Beschlüsse der
         Mitgliederversammlungen zu befolgen,

c)      die vollen Jahresbeiträge zu entrichten.

d)     Vertragsstrafe: Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen einen mit dem Verein
        abgeschlossenen Vertrag, so hat der Vorstand eine Vertragsstrafe in Höhe
        von 100,- Euro zu verhängen. Davon bleiben etwaige
        Schadenersatzansprüche unberührt.

 

Zusätzlich sind die ordentlichen Mitglieder verpflichtet, ihr Holz ganz oder teilweise zur Sammelvermarktung anzubieten und dieses Holz voll und fristgerecht bereitzustellen.

 

§ 7

Mitgliedsbeiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag wird für das laufende Geschäftsjahr jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Beitrag ist bis spätestens 31. Mai des laufenden Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. Die Mitgliederversammlung kann außerdem Aufnahmegebühren beschließen.

 

 

 

§ 8

Mittel der Vereinigung

 

Die zu Erfüllung der gemeinnützigen Arbeit erforderlichen Mittel werden durch Beiträge und Aufnahmegebühren zur Verfügung gestellt, sowie durch freiwillige Spenden und sonstige Zuwendungen an die Vereinigung beschafft.

 

§ 9

Organe der Vereinigung

 

  1. Die Organe der Vereinigung sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

c)      der Ausschuss

d)      die Obmänner

  1. Die Organe der Vereinigung üben ihre Ämter ehrenhalber aus. Bare Auslagen werden nach Beschluss des Vorstandes ersetzt.
  2. Über Entschädigungen bei besonderen Anlässen und für die Geschäftsführung beschließt gleichfalls der Vorstand.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet nach Ende des Geschäftsjahres eine öffentliche Mitgliederversammlung statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind entweder vom Vorstand bei Vorliegen besonderer Gründe oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder durch den Vorsitzenden einzuberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch persönliche Einladung.

Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Tagesordnung setzen.

 

§ 11

Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder der Vereinigung beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Änderung der Satzungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel, über die Auflösung der Vereinigung einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitgliedern. Die Art der Abstimmung beschließt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Über jede Mitgliederversammlung ist in der Regel durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches bei Anwesenheit des 1. Vorsitzenden von diesem, sonst von dessen Stellvertreter neben dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

 

 

 

 

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung.
  2. Beschluss über die Mitglieder- und Aufnahmebeiträge.
  3. Wahl des Vorstandes, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
  4. Genehmigung und Änderung der Satzung.
  5. Entscheidung über Einspruch bei Aufnahme, Ausschluss und bei der Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder.
  6. Das Recht und die Pflicht, über die Aufgabenerfüllung der Waldbauernvereinigung zu wachen.
  7. Beschluss an Beteiligungen an Unternehmen, die dem Vereinszweck dienen.
  8. Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

 

 

§ 13

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Kassier und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 5 Jahren von der  Mitgliederversammlung in der Regel durch geheime Abstimmung einzeln gewählt; Wiederwahl ist möglich.

Für die Wahl des 1. Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern sind mindestens 50% der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, für die übrigen Vorstandsmitglieder genügt die einfache Stimmenmehrheit. In den Vorstand kann jedes stimmberechtigte Mitglied gewählt werden.

 

§ 14

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder auf Antrag von 2 sonstigen Vorstandsmitgliedern durch den Vorsitzenden einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zugeben.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

 

  1. Unterstützung und Beratung des Vorsitzenden,
  2. die Einberufung des Ausschusses,
  3. die Aufstellung der Tagesordnung für Mitgliederversammlungen und die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
  4. die Ermäßigung von Beiträgen im Einzelfall auf begründeten Antrag,
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  6. Vorschlag für den Haushaltsplan,
  7. Beschlussfassung über die Entschädigung von Aufwendungen,
  8. Prüfung der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres.

 

 

 

§ 15

Der Vorsitzende

Der Vorsitzende, der 1. und der 2. Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis. Der Vorsitzende gegenzeichnet die Zahlungsweisungen des Kassiers, er beruft die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen ein und er führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Vereins.

 

§ 16

Der Geschäftsführer

 

Der Geschäftsführer führt nach Anweisung des Vorsitzenden, in seiner Vertretung die stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Aufstellung, die Geschäfte des Vereins. Er zeichnet mit „im Auftrag“. Er erledigt ferner den gesamten Schriftverkehr und vermittelt Sammelbestellungen und Sammelverkäufe der Vereinsmitglieder. Er ist hierbei berechtigt, die zur Erledigung der laufenden Geschäfte notwendigen Geldabhebungen vom Konto der Waldbauernvereinigung durchzuführen. Über die von ihm abgehobenen Geldbeträge wird ein Verwendungsnachweis geführt.

 

§ 17

Der Kassier

 

Der Kassier führt die Kassengeschäfte der Vereinigung. Er darf ohne Gegenzeichnung des Vorsitzenden keine Zahlungen leisten.

Er hat

 

a)      alle Einnahmen und Ausgaben in ein Kassenbuch einzutragen und die
         Belege, welche mit der Ziffer des Kassenbucheintrages versehen sind, zu
         sammeln,

b)      nach Jahresabschluss die Jahresrechnung zu fertigen und der
         Mitgliederversammlung vorzutragen,

c)      ein Verzeichnis über den Mitgliederstand und das Inventar der Vereinigung
         anzulegen und es auf dem Laufenden zu halten.

 

§ 18

Kassenprüfung

 

Der Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr zusammen mit einem Vorstandmitglied die Kasse zu überprüfen. Die Jahresrechnung wird durch zwei seitens der Mitgliederversammlung des Vorjahres bestellte Kassenprüfer geprüft. Über alle Kassenprüfungen sind Berichte anzufertigen und von den Prüfern zu unterzeichnen.

 

§ 19

Der Schriftführer

 

Der Schriftführer führt das Protokollbuch über die Beschlüsse der Vorstandschaft, der Mitgliederversammlungen und fertigt Tätigkeitsberichte  über die stattgefundenen  Veranstaltungen. Er unterstützt außerdem den Geschäftsführer. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden (bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden) zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 20

Der Ausschuss

 

Der Ausschuss wird von der Vorstandschaft bestimmt. Er besteht aus 4-10 Personen.

Er hat nur beratende Funktion.

 

§ 21

Die Obmänner

 

Zur Erleichterung der Durchführung der Aufgaben der Vereinigung wird vom Vorstand für jede Gemeinde und nach Bedarf auch für Gemeindeteile im Einvernehmen mit den Mitgliedern dieser Gemeinde ein Obmann bestellt.

Die Obmänner haben insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung von Veranstaltungen der Vereinigung,

b)      Übermittlung von Nachrichten an die Mitglieder und Verständigung der
         Vorstandschaft bei besonderen Vorkommnissen,

c)      Einnahme und Abführung der Beiträge an den Kassier, sofern die
         Beitragszahlung nicht durch Bankeinzug erfolgt.

d)     Entgegennahme von Bestellungen auf Sammelbezug von Forstpflanzen und
        sonstigem forstlichen Bedarf,

e)     Werben von Mitgliedern,

f)      Mitwirkung bei Holzsammelverkäufen.

 

§ 22

Die Waldbauernvereinigung ist korporativ dem Bayerischen Waldbesitzerverband angeschlossen.

 

§ 23

Auflösung der Vereinigung

 

Bei Auflösung der Vereinigung fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen der Vereinigung gemäß ihrer Gemeinnützigkeit dem Landkreis mit der Auflage zu, es ausschließlich für die Hebung der Privaten Waldwirtschaft zu verwenden.